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Der Verein:


Nach unserer anfänglich losen Formation, die lediglich in der Freude an (Bradler) Musik begründet lag, formierten wir nach geraumer Zeit einen Verein, der sich mit der Erhaltung, Pflege und Förderung österreichisch und vor allem böhmischer Volksmusik in der für diese Musikrichtung typischen Blechblasinstrumentenbesetzung befaßt.

Obmann: Karl Ramharter
Kassier: Christoph Reiss
Schriftführer: Manfred Pöll
Kapellmeister: Andi Zimmerl

Vereinssitz: 2091 Langau

ZVR-Zahl: 646691802, BH Horn

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen "Die Bradler - Verein zur Förderung österr. - böhmischer Blasmusik". Der Vereinssitz ist Langau/NÖ und der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§2 Vereinszweck:

Der Verein, dessen Zweck nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erhaltung bzw. Pflege, der ....... böhmisch - österreichischen Volksmusik in für diese Musikrichtung üblicher Blechblasinstrumentenbesetzung. Im weiteren Sinne sollte er den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnen sich mit gleichgesinnten Musikern dieser Art von Musik zu widmen. Das in Proben -arbeit erarbeitete Repertoire soll in div. Auftritten einer möglichst breiten Palette von Interessenten und Musikfreunden dargeboten werden.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Stimmrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.



Dies ist nur ein Auszug des Vereinsstatutes der "Bradler" und hat somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit!


 
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